wenn das Gericht sein Erkenntnis in einem erheblichen Punkt auf aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt hat (Ziff. 2); wenn das angefochtene Erkenntnis in materieller Beziehung in einem erheblichen Punkte mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch steht (Ziff. 3).“ Damit kennt die Nichtigkeitsbeschwerde drei Nichtigkeitsgründe: Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), aktenwidrige oder willkürliche falsche tatsächliche Annahmen (Ziff. 2) und die Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3) (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilpro- zess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, § 62 N 762).