Die Nichtigkeitsbeschwerde führt gemäss Art. 278 Abs. 1 ZPO zur Nichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, „wenn durch das angefochtene Erkenntnis oder das ihm vorausgegangene Verfahren wesentliche Bestimmungen des Prozessrechts verletzt wurden, so namentlich durch vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes, Nichtbeachtung der Partei- und Prozessunfähigkeit einer Partei, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung der Parteibegehren (Ziff. 1); wenn das Gericht sein Erkenntnis in einem erheblichen Punkt auf aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt hat (Ziff.