ZPO nur bestimmte Erkenntnisse des Kantonsgerichts beim Kassationsgericht anfechtbar sind. Dies ist von Bedeutung, da Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde gemäss kantonaler Zivilprozessordnung sich gegenseitig nicht ausschliessen und die Beschwerde grundsätzlich gegen Erkenntnisse aller Gerichte sowie deren Präsidenten möglich ist. Die beiden Rechtsmittel unterscheiden sich insbesondere im Umfang der Kognition des Kassationsgerichts.