O., 13 N 104). Sie ist insofern ein Nichtigkeitsrechtsmittel, als - im Gegensatz zur reinen Aufsichtsbeschwerde - der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, falls der Beschwerde stattgegeben wird (Art. 298 Abs. 1 ZPO). In ihrer Funktion als Nichtigkeitsrechtsmittel ist die Beschwerde nach Art. 296 ff. ZPO jedoch zu unterscheiden von der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 277 ff. ZPO, mit welcher gemäss Art. 277 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nur bestimmte Erkenntnisse des Kantonsgerichts beim Kassationsgericht anfechtbar sind.