a) Als Beschwerdegrund wird keine Verletzung von Drittrechten geltend gemacht (Art. 296 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Weiter handelt es sich vorliegend um ein Urteil und weder um eine prozessleitende Verfügung noch um einen Beschluss im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 und 3 (vgl. BGE 100 Ia 12 Erw. 1b). Zu prüfen bleibt demnach die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO.