Die Beschwerde ist nach Art 296 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Bei vorsorglichen Massnahmen im Ehe- scheidungs- und Ehetrennungsverfahren im Sinne von Art. 145 ZGB entscheidet gemäss Art. 38 Ziff. 1 lit. a ZPO der Bezirksgerichtspräsident als einzige Instanz. Also ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO gegeben.