wenn durch eine Verfügung ein Dritter (Zeuge, Urkundenbesitzer usw.) in seinen Rechten verletzt wird (Ziff. 3); wenn durch den Vollzug ungerechtfertigter und nicht selbständig weiterziehbarer prozessleitender Verfügungen oder Beschlüsse dem Beschwerdeführer ein bedeutender und nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (Ziff. 4).