3. Die Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ist als ausserordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder deren Vornahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet oder willkürlich handelt (Ziff. 2); wenn durch eine Verfügung ein Dritter (Zeuge, Urkundenbesitzer usw.) in seinen Rechten verletzt wird (Ziff.