c) Bei ausgewiesenen Krankheitskosten von Fr. 16’142.-- für das Jahr 1997, gekürzt um den anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--, ergibt sich eine Rückvergütung im Rahmen des ELG von Fr. 8’143.--. (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSV 13/97 vom 10. März 1998) Kognition des Kassationsgerichts nach Art. 296 ZPO Erwägungen: (…)