b) Die Versicherte verstarb am 30. Juni 1997. Per 1. Juli 1997 trat damit eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen ein, da ab diesem Datum keine weiteren Einnahmen mehr anfielen. Es rechtfertigt sich daher ihren mutmasslichen Einnahmenüberschuss 1997 pro rata für die Zeit bis zu ihrem Tod zu berechnen, d.h. für die sechs Monate, in welchen tatsächlich ein Einnahmenüberschuss im Sinne des Gesetzes vorlag. Es ergibt sich für das Jahr 1997 ein anrechenbarer Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--.