Die Ergänzungsleistung ist nach Art. 25 Abs. 1 ELV bei jeder voraussichtlich länger dauernden Änderung der Einkommensverhältnisse zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesen Fällen wird gemäss Abs. 2 grundsätzlich auf Beginn desjenigen Monats neu verfügt, in dem die Änderung eingetreten ist.