3. Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen sind die laufenden Renten, Pensionen und wiederkehrenden Leistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG) anzurechnen (Abs. 3).