2. Die Versicherte hat für das Jahr 1997 unbestrittenermassen für die Zeit bis zu ihrem Tod am 30. Juni 1997 total ausgewiesene Krankheitskosten von Fr. 16’142.--. Strittig ist die betragsmässige Kürzung der Ergänzungsleistungen infolge Einnahmenüberschuss, bzw. die Berechnung des Einkommensüberschusses.