2. Gegen diese Verfügung erhob die Alleinerbin B. am 1./9. Dezember 1997 Beschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag. Ihre Mutter sei am 30. Juni 1997 gestorben. Trotzdem sei ihr der Einnahmenüberschuss für das ganze Jahr angerechnet worden. Für das halbe Jahr, das sie noch gelebt habe, betrage dieser aber nur Fr. 7’999.--, damit erhöhe sich der Anspruch auf Rückvergütung der ausgewiesenen Krankheitskosten für diese Periode auf Fr. 8’143.--. Erwägungen: (…)