Der vertraglich vorgesehene Verkaufspreis von Fr. 200’000.-- ist höher und gilt deshalb als übersetzt im Sinne von Art. 66 BGBB. Der Entscheid des Landeshauptmannamtes vom 22. April 1998, mit welchem es die Bewilligung zum Verkauf des Grundstückes A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg durch B an C zum Preis von Fr. 200’000.-- verweigerte, ist dementsprechend zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 lit. a BGBB betreffend des maximal zulässigen Verkaufspreises ist gegenstandslos, da sich dieser aus der obigen Berechnung ergibt.