Die oben ermittelte Vergleichsbasis für das Grundstück A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg, beträgt Fr. 70’739.--. Bei einem zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, dem 22. April 1998, gültigen Faktor von 2,578 zuzüglich der gesetzlichen 5 % ergäbe sich ein maximal zulässiger Verkaufspreis von Fr. 191’483.--. Der vertraglich vorgesehene Verkaufspreis von Fr. 200’000.-- ist höher und gilt deshalb als übersetzt im Sinne von Art.