Gegen diese Verfügung erhob B am 9. Mai 1998 bei der zuständigen kantonsgerichtlichen Kommission Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Bewilligung zum Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Oberegg, zum abgemachten Preis zu erteilen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Feststellungsverfügung der höchstzulässige Verkaufspreis bekanntzugeben, damit er das weitere Vorgehen in die Wege leiten könnte. Erwägungen: (…)