h) Die Berechnung des resultierenden Vorschlags von Fr. 96’250.-- wurde durch die Vorinstanz korrekt durchgeführt. Der Klägerin steht davon die Hälfte, nämlich Fr. 48’125.-- zu. Zusätzlich geschuldet werden die Fr. 3’000.-- aus Eigengut der Klägerin. (…) (Kantonsgericht: Urteil K 14/97 vom 2. Dezember 1997, bestätigt durch BGE 5C.93/1998) Bewilligung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nach Art. 61 BGBB