Der Ertragswert der Liegenschaft als oberster Anrechnungswert beträgt Fr. 339’000.--; der einfache Ertragswert von Fr. 180’000.-- bedeutet die untere Grenze. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände den Anrechnungswert auf Fr. 270’000.-- (150 % Ertragswert) festgesetzt, was in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin und der doch wesentlich besseren Vermögenssituation des Beklagten im Sinne obiger Ausführungen durchaus gerechtfertigt erscheint. Die berufungsweise beantragte Herabsetzung auf den einfachen Ertragswert muss deshalb abgewiesen werden.