Ob und wie weit die Erhöhung erfolgen darf, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Je nach Grösse des landwirtschaftlichen Gewerbes kann beispielsweise dem Bewirtschafter - soweit nicht das Realteilungsverbot entgegensteht - zugemutet werden, ein Grundstück zu veräussern, um die Ansprüche des Ehegatten zu befriedigen. Verzichtet er auf den Verkauf und überschuldet sich dadurch über die Belastungsgrenze hinaus, so ist dies seine Sache (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 70 mit Hinweisen).