Oberste Grenze ist der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes. Durch Erhöhung des Anrechnungswertes darf in ausserordentlichen Fällen auch eine Verschuldung des Schuldners in Kauf genommen werden, die über die für landwirtschaftliche Gewerbe geltende Belastungsgrenze (135 % des Ertragswertes) hinausgeht. Ob und wie weit die Erhöhung erfolgen darf, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.