212 und 213 N 65). Auch bei der angemessenen Erhöhung des in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Anrechnungswertes wird auf das richterliche Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB verwiesen. Welcher Anrechnungswert angemessen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere sind dabei die Vermögensverhältnisse des Hofbesitzers und die wirtschaftliche Lage des andern Ehegatten unter Einschluss seiner güterrechtlichen Ansprüche massgebend (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 69). Oberste Grenze ist der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes.