Als besondere Umstände gelten insbesondere die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der Gesetzgeber konnte nicht übersehen, dass je nach den Umständen dem Ehegatten des Hofbesitzers mit der Anrechnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ein zu grosses Opfer abverlangt würde. Art. 213 ZGB dient deshalb der Einzelfallgerechtigkeit (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 212 und 213 N 64). Der Begriff der besonderen Umstände, welche in Abs. 2 beispielhaft aufgezählt sind, verweist auf das Ermessen des Richters (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 65).