g) Unbestritten ist im Grundsatz auch der Einbezug der Liegenschaft „B.“, einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach kantonalem Recht, in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte weiter bewirtschaftet, bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Der Anrechnungswert kann gemäss Art. 213 ZGB angemessen erhöht werden. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Vermögensverhältnisse der Ehegatten.