e) Auch bezüglich der eingebrachten Betriebseinrichtungen könnten gemäss Berufung Quittungen ins Recht gelegt werden. Wieso dies bisher jedoch nicht geschehen ist, wird nicht begründet. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat der Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht kein eingebrachtes Gut angenommen. (…)