d) Der Beklagte gibt weiter an, sein Vater habe ihm im März 1988 Vieh im Wert von Fr. 20’000.-- geschenkt. Dies wird von der Klägerin bestritten. Einerseits habe ihr Schwiegervater schon im Jahre 1985 mit Bauern aufgehört, anderseits sei diese Schenkung auch nie in den Betriebsdaten aufgetaucht. Der Beklagte hat keine diesbezüglichen Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag deshalb zu Recht nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Auf ein zusätzliches Instruktionsverfahren kann verzichtet werden.