c) Der Beklagte hatte bei Eheschliessung einen Viehbestand von 5 Kälbern, 5 Rindern, 12 Kühen und 40 Schweinen, was gemäss vorinstanzlichen Berechnungen einen Anfangsbestand von Fr. 53’100.-- ergibt. Zählt man von diesem Betrag das Investitionsdarlehen im Betrag von Fr. 27’000.-- ab, erhält man punkto Viehbestand ein eingebrachtes Gut von Fr. 26’100.--. Gemäss Expertise beträgt der Wert des Viehbestandes vom 6. Januar 1995 per 4. März 1997 zu Liquidationswerten Fr. 71’500.--, so dass diesbezüglich ein Mehrwert von Fr. 45’400.-- resultiert.