210 ZGB den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss Art. 215 ZGB die Hälfte des Vorschlages des andern zu. (…) a) Der Berufungskläger macht geltend, aus Güterrecht verbleibe ein Minussaldo von Fr. 25’922.50. Gleichzeitig ist er jedoch gemäss Rechtsbegehren mit einer Zahlung von Fr. 20’000.-- an die Klägerin aus Güterrecht einverstanden. b) Unbestritten ist das eingebrachte Gut der Klägerin von Fr. 13’000.--, wovon ihr bereits Fr 10’000.-- ausbezahlt wurden. Der Klägerin stehen deshalb noch Fr. 3’000.-- aus Eigengut zu. Inwieweit dies falsch berücksichtigt worden sein soll, wird in der Berufung nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.