Eigengut sind gemäss Art. 198 ZGB die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Der Güterstand wird nach Art. 204 Abs. 2 ZGB insbesondere bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung hin aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut werden auf diesen Zeitpunkt ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft bleibt, bildet nach Art. 210 ZGB den Vorschlag.