6. Bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung ist unbestrittenermassen vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ZGB auszugehen. Dieser umfasst die Errungenschaft und das Eigengut (Art. 196 ZGB). Dabei gehören zur Errungenschaft nach Art. 197 ZGB die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Eigengut sind gemäss Art.