5. Die monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder und die Klägerin sind gemäss vorinstanzlichem Urteil zu indexieren, das heisst, jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen. Berufungsweise wird diesbezüglich eine Einschränkung verlangt, nämlich, dass diese laufende Indexierung nur geschehen dürfe, falls gleichzeitig auch das Einkommen des Beklagten der Teuerung angepasst werde. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass diese Unterhaltsbeiträge dazu dienen, den finanziellen Bedarf der Beitragsempfänger abzudecken und dementsprechend aufgrund der Konsumentenpreise indexiert werden.