e) Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in Abänderung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 152 ZGB zu bezahlen: Fr. 400.-- ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 30. April 2000 Fr. 1’000.-- ab 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2010.