Gerechtfertigt ist aber aufgrund der gesamten Umstände die Befristung auf die lange Dauer etwas über 12 Jahre bis April 2010. Damit werden einerseits die finanziellen Belange des Beklagten, anderseits aber auch die klägerische Situation, dass die Rentenhöhe während der gesamten Dauer ihren Notbedarf bei weitem nicht deckt, gebührend berücksichtigt. Es wird diesbezüglich im Weiteren auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.