Aufgrund dieser Angaben handelt es sich vorliegend selbst nach der Rechtsprechung zu Art. 151 Abs. 1 ZGB um einen Grenzfall zur Befristung der Unterhaltsrente. Deshalb wäre grundsätzlich die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB unbefristet auszurichten. Nun hat jedoch die Klägerin selbst mitgeteilt, dass sie nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben versuchen werde, wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb kann die Bedürftigkeitsrente, wie es die Vorinstanz getan hat, befristet werden. Gerechtfertigt ist aber aufgrund der gesamten Umstände die Befristung auf die lange Dauer etwas über 12 Jahre bis April 2010.