Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach der Primarschule hat sie auf dem elterlichen Hof mitgeholfen. Bei der Firma D. hat sie zuerst aushilfsweise Arbeiten erledigt und 1973-77 eine feste Anstellung gehabt. Während der mehr als 17-jährigen Dauer der Ehe (bis zur Klageeinleitung im Jahre 1994) ist sie keiner auswärtigen Arbeit nachgegangen. Sie hat das 44. Altersjahr erreicht. Nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben werde sie nach eigenen Angaben versuchen, wieder einer Arbeit nachzugehen.