Nach langen Ehejahren drängt sich die Frage auf, ob die geschiedene Ehefrau überhaupt die wirtschaftliche Selbständigkeit wiederum erreichen könne, und ob ihr diese nach den konkreten Umständen auch zuzumuten sei. Dabei ist im Einzelfall abzuklären, ob sich die geschiedene Frau auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation werde schaffen können, welche die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen vermag (BGE 114 II 9 Erw. 3b).