d) Bezüglich der zeitlichen Beschränkung der Unterhaltsrenten nach Art. 152 ZGB können die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB entwickelt hat, analog angewendet werden: Nach langen Ehejahren drängt sich die Frage auf, ob die geschiedene Ehefrau überhaupt die wirtschaftliche Selbständigkeit wiederum erreichen könne, und ob ihr diese nach den konkreten Umständen auch zuzumuten sei.