Der Vermögensverzehr des Beklagten beträgt somit über die ganze Zeit lediglich 18 %, bzw. auch nach Abzug der Auszahlung an die Klägerin von Fr. 54’000.-- aus Güterrecht gemäss Vorinstanz schliesslich 22 %. Auch aufgrund dieser Erwägungen erscheint die Erhöhung der Bedürftigkeitsrente ab Mai 2000 auf Fr. 1’000.--, welche den Notbedarf der Klägerin immer noch nicht deckt, gerechtfertigt.