schaftlichen Selbständigkeit von Y. auf Fr. 960.--, nimmt dann auf Fr. 410.-- ab. Ab der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Z. bleiben dem Beklagten Fr. 140.-- über dem Notbedarf. Der Steuerabschluss weist per 31. Dezember 1996 für H. ein Eigenkapital in der Höhe von Fr. 271’923.30 aus, was auf ein tatsächliches Vermögen in ähnlicher Grössenordnung schliessen lässt. Es ist dem Beklagten daher in gewissem Umfang ein Vermögensverzehr zuzumuten.