Bis April 2000 deckt das Einkommen des Beklagten aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von Fr. 2’700.-- gemäss dieser Berechnung den Notbedarf von Fr. 3’610.-- (inkl. Bedürftigkeitsrente) um Fr. 910.-- nicht. Es bleibt aber in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch aufgrund des Angebotes des Klägers - je Fr. 450.-- an seine drei unmündigen Kinder und eine Bedürftigkeitsrente von Fr. 400.-- an die Klägerin zu entrichten - ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 610.-- (Fr. 3’310.-- bis Fr. 2’700.--) resultiert. Offensichtlich ist er grundsätzlich bereit, Unterhaltsbeiträge teilweise aus seinem Vermögen zu finanzieren. Der monatliche Fehlbetrag erhöht sich für ca. ein Jahr bis zur wirt-