Es rechtfertigt sich dannzumal, als Ausgleich die Bedürftigkeitsrente der Ehefrau auf Fr. 1’000.-- zu erhöhen. Dies führt zwar kurzfristig zu einer gering höheren Belastung von monatlich Fr. 50.--; nach dem Eintritt von Sohn Y. ins Erwerbsleben, vermutlich im Jahre 2001 und von Sohn Z. (ca. 2003) zu einer Reduktion der Gesamtbelastung um monatlich Fr. 500.-- bzw. Fr. 1’050.--.