le, also der AHV. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beklagte hat bisher der Klägerin für ihren Unterhalt und den der Kinder monatlich Fr. 2’400.-- bezahlt. Es hat sich dabei gemäss Expertenbericht für das Jahr 1996 bei einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 32’251.40 ein Fehlbetrag (Vermögensverzehr) von Fr. 20’846.35 ergeben.