Der Beklagte kann aufgrund der Expertise mit einem monatlichen landwirtschaftlichen Einkommen von ca. Fr. 2’700.-- rechnen. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Beklagten aufgrund der Grösse der Struktur des Betriebes mit Viehwirtschaft während der Vegetationsruhe, in der Winterzeit, zumutbar wäre, einem Zusatzverdienst nachzugehen, wie dies durchaus auch üblich ist. Die Beklagte verdient mit Heimarbeit ca. Fr. 1’000.-- pro Jahr, also weniger als Fr. 100.-- pro Monat. Es ist ihr in naher Zukunft nicht zuzumuten, wesentlich mehr zu verdienen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die Altersvorsorge basiert bei beiden Parteien nur auf der ersten Säu-