Sein Vermögen muss er nur einsetzen, soweit es nicht zur Sicherung seiner weiteren Existenz intakt bleiben soll (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 303 f.; Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 152 N 18). Insbesondere in der Landwirtschaft besteht bei Selbstbewirtschaftern häufig die Situation mit geringem landwirtschaftlichem Einkommen, aber beachtlichem Vermögen durch den effektiven Wert der Liegenschaften. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, allenfalls auch einen angemessenen Teil des Vermögens zur Bezahlung der Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB einzusetzen.