c) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auf die zur Zeit der Urteilsfällung bestehenden und für die Zukunft voraussehbaren Verhältnisse abzustellen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 152 N 17). Dabei ist nicht einfach der effektive Verdienst des Pflichtigen massgebend, sondern das Einkommen (einschliesslich Vermögensertrag, das er bei Ausnutzung der ihm gebotenen und zumutbaren beruflichen Möglichkeiten in guten Treuen erzielen kann). Sein Vermögen muss er nur einsetzen, soweit es nicht zur Sicherung seiner weiteren Existenz intakt bleiben soll (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungrecht, 4. Aufl.