Er erfährt sodann eine Erweiterung um die laufenden, gewöhnlichen Steuerschulden, sowie allfällige weitere Versicherungsprämien. Schliesslich kann, wenn und soweit es die Umstände rechtfertigen, eine Erhöhung um bis zu 20 % vorgenommen werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.178). Haben die wirtschaftlichen Verhältnisse schon während der Ehe im gemeinsamen Haushalt nur eine Lebenshaltung im Rahmen des erweiterten, nicht aber um 20 % erhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarfs zugelassen, ist von diesem letzteren auszugehen. Eine Erhöhung um höchstens 20 % entfällt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.180).