Für die umfangmässige Festlegung des Unterhaltsersatzes nach Art. 152 ZGB ist der massgebliche Notbedarf zu bestimmen, welcher dann mit den tatsächlich vorhandenen Eigenmitteln zu vergleichen ist. Daraus ergibt sich der konkrete Unterdeckungsbetrag. Wieviel davon durch den Unterhaltsersatz tatsächlich zu decken bleibt, hängt von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.177). Der Notbedarf im Sinne von Art. 152 ZGB geht von Art. 93 SchKG aus. Er erfährt sodann eine Erweiterung um die laufenden, gewöhnlichen Steuerschulden, sowie allfällige weitere Versicherungsprämien.