a) Unbestritten ist durch den Kläger grundsätzlich die Pflicht zur Bezahlung einer Bedürftigkeitsrente an die Klägerin gemäss Art. 152 ZGB. Unbestritten ist auch deren Höhe von monatlich Fr. 400.-- bis 30. April 2000. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Vorinstanz die monatlichen Zahlungen auf Fr. 600.-- bis zum 30. April 2010. Der Beklagte erklärt sich jedoch lediglich bereit, bis Mai 2001 weiterhin Fr. 400.-- und ab diesem Zeitpunkt noch monatlich Fr. 200.-- bis 10 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. b) Für die umfangmässige Festlegung des Unterhaltsersatzes nach Art.