d) Zusammenfassend erscheint dem Gericht eine Anlehnung an die sogenannten Zürcher Tabellen sinnvoll, die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 550.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen pro Kind angemessen. Die Unterhaltspflicht ist zu beschränken bis die Kinder mündig sind bzw. bis sie ordentlicherweise die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht, d.h. ihre Erstausbildung abgeschlossen haben. Damit wird diesbezüglich die berufungsweise geforderte Herabsetzung auf je Fr. 450.-- abgelehnt und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils bestätigt.