c) Zum Zweck der Bedarfsermittlung nicht geeignet sind die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs". Sie dienen der Abgrenzung der Interessen des Gläubigers im Allgemeinen und des in einer meist nur momentanen Krise befindlichen unterhaltspflichtigen Schuldners. Ebensowenig eignen sich auch die "Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) für die Bemessung der Sozialhilfe". Ihnen liegt der Gedanke der vorübergehenden Unterstützung durch Existenzsicherung auf bescheidenem Niveau zugrunde (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25 mit Hinweisen; a.A. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.28ff).